Begleitpersonenregelungen
Ab sofort gilt daher für die Begleitung von Angehörigen:
- Begleitpersonen sind nur aus medizinischen Gründen gestattet – z.B. für minderjährige, gebrechliche oder verwirrte Patienten*innen.
- Prinzipiell ist nur 1 Begleitperson pro Patient*in gestattet.
- Es wird an Begleitpersonen sowie an Patient*innen appelliert, nur in den vorgenannten dringlichen Fällen auf einer Begleitung oder Begleitperson zu bestehen.
- Begleitpersonen zum Übersetzen bzw. Dolmetschen sind aus medizinischen Gründen weiterhin erlaubt, da für die Behandlung notwendig.
- Begleitpersonen, die Patienten*innen auf die Stationen begleiten, sollen prinzipiell die Station nicht betreten. Das Stationspersonal kümmert sich um die begleiteten Angehörigen und deren Gepäck und händigt der Begleitperson für etwaige spätere Besucher einen Besucherschein aus.
- Begleitpersonen, die Patienten*innen zu ambulanten Terminen begleiten, werden gebeten, zum Haupteingang zurückzukehren, sofern ihre Anwesenheit bei dem Termin nicht erforderlich ist. Begleitpersonen, die sich in ambulanten Bereichen aufhalten wollen, müssen den COVIDFragebogen ausfüllen und dem Pflegepersonal des ambulanten Bereichs vor Aufenthalt im Bereich zur Evaluation übergeben. Wenn der Bereich entscheidet, dass der Aufenthalt einer Begleitperson nicht möglich ist, hat die Begleitperson Folge zu leisten.
- Das Personal der Ambulanzen und anderen nicht-stationären Bereichen soll zusätzlich überprüfen, ob eine Begleitung erforderlich ist und die Begleitpersonen ggf. in die Eingangshalle zurück bitten.
- Sofern die Witterung ein Warten außer Haus nicht zulässt, kann die Begleitperson den Abschluss des Termins ihrer*s Angehörigen in der Eingangshalle abwarten. Auf die Einhaltung der Hygieneregeln ist zu achten.
- Externe Dienstleister und Lieferanten, die das KUM beliefern, dürfen weiterhin alle nichtstationären Bereiche sowie ggf. die Station, auf der sie eingesetzt sind, betreten.